| Wirtschaftsspionage und das Schweizerische Strafgesetzbuch Home > Basisinformationen > Das Schweizer Bankgeheimnis > Legal basis > Criminal law > Wirtschaftsspionage Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sieht für ausländische Spione, die Informationen über einen Kunden einer Schweizer Bank versuchen auszukundschaften, eine Gefängnisstrafe vor. Selbst wenn der Kunde die Bankermächtigt, Informationen an ausländische Behörden zu erteilen, ist es der Bank gesetzlich verboten, Angaben offenzulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist zu verhindern, dass ausländische Behörden die Kunden schweizerischer Banken unter Druck setzen oder erpressen, um sie zur Enthüllung der Existenz ihres Schweizer Kontos zu zwingen (denken Sie z. B. an das NS-Regime, das solche Praktiken auf die jüdischen Kunden schweizerischer Banken anwendete). Artikel 271 richtet sich auf ausländische Beamte (Polizeibeamte, Steuer- und Zollfahnder usw.), die Fahndungen auf schweizerischem Grundgebiet durchführen. Dadurch wird Entführungen wie der im Fall Jacob unter dem NS-Regime vorgebeugt.
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