| Kann ich ein gemeinsames Konto eröffnen? Home > Häufig gestellte Fragen > Vor der Antragstellung > Welches Konto ist das richtige? > Gemeinsames Konto Ja, selbstverständlich können Sie auch ein gemeinsames Konto eröffnen. Sie brauchen nur den Namen, Beruf und die offizielle Adresse des Kontomitinhabers anzugeben und welche Art der Zeichnungsberechtigung Sie wünschen (Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung). Micheloud & Co. rät von der Eröffnung gemeinsamer Konten ab. Aus Erfahrung wissen wir, dass diese Art von Konto Missbrauch begünstigt. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass man dem Kontomitinhaber seine Verfügungsberechtigung nicht wieder absprechen kann. Um die Verfügungsberechtigung der einzelnen Kontoinhaber zu beschränken, sollte man Kollektivzeichnungsberechtigung beantragen. Bei einem gemeinsamen Konto mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Und-Konto) führt die Bank Aufträge nur dann aus, wenn er von beiden Kontoinhabern unterzeichnet wurde. In der Praxis wird die Verwendung des Kontos dadurch kompliziert. Daher schlagen wir vor, dass Sie entweder mehrere Konten eröffnen oder jemand anders zur Nutzung Ihres Kontos bevollmächtigen. Im letzten Fall müssen Sie unbedingt genau angeben, wann und wie diese Bevollmächtigung wieder eingezogen werden kann.
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